I. Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung von durch Blindengeld angespartem Vermögen bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005.
Der Kläger erhält seit dem 1. Juni 2002 Blindengeld nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Hilfe für Blinde und Gehörlose (GHBG). Von dem monatlich gezahlten Blindengeld legte er ab Januar 2003 200,00 EUR in einem Fonds an; weitere Beträge zahlte er auf ein Sparbuch ein. Am 9. März 2004 beantragte er bei dem Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Zu diesem Zeitpunkt betrug das aus dem Blindengeld angesparte Vermögen 8.912,03 EUR.
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