Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und damit zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Prozesskostenhilfe (PKH) erhält nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § (), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
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