LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.04.2012
L 2 SO 906/12 B
Normen:
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 3113/11

Anspruch auf Sozialhilfe; Ausstattung mit einem Computer im Rahmen der Eingliederungshilfe

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen L 2 SO 906/12 B

DRsp Nr. 2012/9352

Anspruch auf Sozialhilfe; Ausstattung mit einem Computer im Rahmen der Eingliederungshilfe

Kein zusätzliches Laptop und keine Spracherkennungssoftware für behinderte Studentin, die im Rahmen der Eingliederungshilfe (Hochschulhilfe) bereits im Umfang von 18 Stunden täglich Studienassistenzdienste erhält.

Kein zusätzliches Laptop und keine Spracherkennungssoftware für behinderte Studentin, die im Rahmen der Eingliederungshilfe (Hochschulhilfe) bereits im Umfang von 18 Stunden täglich Studienassistenzdienste erhält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und damit zulässig, sie ist aber nicht begründet.

Prozesskostenhilfe (PKH) erhält nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § (), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.