LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2012 L 7 SO 3580/11
Normen:
SGB XI § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 Buchst. b; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 64 Abs. 3; SGB XII § 82; SGB XII § 85 Abs. 1; SGB XII § 87 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 87 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 87 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 94;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 1379/11
Anspruch auf Sozialhilfe; Anrechnung von Einkommen des Ehegatten
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen L 7 SO 3580/11
DRsp Nr. 2012/6560
Anspruch auf Sozialhilfe; Anrechnung von Einkommen des Ehegatten
Bei der Bestimmung des zumutbaren Einkommens über der Einkommensgrenze nach § 87 Abs. 1 SGB XII sind bei schwerstpflegebedürftigen oder blinden Menschen neben dem Mindestbetrag nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII weitere Freilassungen für Umstände zu berücksichtigen, die nicht typisierend von der Art oder Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit dieses Personenkreises umfasst sind.
1. Bei der Bestimmung des zumutbaren Einkommens über der Einkommensgrenze nach § 87 Abs. 1 SGB XII sind bei schwerstpflegebedürftigen oder blinden Menschen neben dem Mindestbetrag nach § 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII weitere Freilassungen für Umstände zu berücksichtigen, die nicht typisierend von der Art oder Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit dieses Personenkreises umfasst sind.
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