Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist (noch) die Zahlung von weiteren 29,78 Euro als Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Gewährung einer stationären Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Monat Juni 2008.
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