BSG - Urteil vom 13.02.2014
B 8 SO 15/12 R
Normen:
SGB XII § 21 Abs. 3; SGB XII § 133a;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 581/11
SG Gelsenkirchen, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 98/08

Anspruch auf Sozialhilfe; Angemessenheit des Barbetrags zur persönlichen Verfügung; Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen

BSG, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 15/12 R

DRsp Nr. 2014/8887

Anspruch auf Sozialhilfe; Angemessenheit des Barbetrags zur persönlichen Verfügung; Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen

1. Der Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag nach dem vor dem 1.1.2005 geltenden Sozialhilferecht für Heimbewohner, den diese am 31.12.2004 wegen der Beteiligung an den Kosten des Aufenthalts in einer Einrichtung hatten, besteht ab dem 1.1.2005 nur, solange auch ein Anspruch auf den üblichen Barbetrag bei fortbestehender Beteiligung an den Aufenthaltskosten besteht. 2. Nach Unterbrechung der Anspruchsberechtigung bzw bestandskräftiger Leistungsablehnung entsteht dieser Anspruch nicht neu.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 21 Abs. 3; SGB XII § 133a;

Gründe:

I

Im Streit ist (noch) die Zahlung von weiteren 29,78 Euro als Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Gewährung einer stationären Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Monat Juni 2008.