LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.08.2012
L 7 SO 1525/10
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 85 Abs. 1; SGB XII § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7; SGB IX § 58 Nr. 1; SGB IX § 58 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 2592/07

Anspruch auf Sozialhilfe; Anerkennung einer Teilnahme an einer Freizeitgruppe für behinderte Menschen als Leistung der Eingliederungshilfe; Zumutbarkeit eines eigenen Kostenbeitrags

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen L 7 SO 1525/10

DRsp Nr. 2012/22840

Anspruch auf Sozialhilfe; Anerkennung einer Teilnahme an einer Freizeitgruppe für behinderte Menschen als Leistung der Eingliederungshilfe; Zumutbarkeit eines eigenen Kostenbeitrags

1. Die Teilnahme an einer Freizeitgruppe für behinderte Menschen kann eine Leistung der Eingliederunghilfe darstellen, wenn dabei Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen und/oder Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, geboten werden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX).2. Die institutionelle Förderung der die Freizeitgruppe tragenden Einrichtung durch die öffentliche Hand rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese berührt den Anspruch des behinderten Menschen auf Übernahme der ihm entstehenden Kosten für die Teilnahme an der Gruppe, welche auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung beruhen, gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht.3. Bei nur geringen Einkünften des behinderten Menschen ist selbst ein eigener Kostenbeitrag in Höhe von lediglich 23,- € monatlich nicht zumutbar.