BSG - Urteil vom 16.03.2016
B 9 V 4/15 R
Normen:
BVG § 30; BVG § 31; BVG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 14; GG Art. 3; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VS 8/11
SG Würzburg, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VS 8/10

Anspruch auf Soldatenversorgung im sozialen Entschädigungsrecht; Rechtmäßigkeit des Ruhens der Versorgungsleistungen bei Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aufgrund derselben Ursache

BSG, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen B 9 V 4/15 R

DRsp Nr. 2016/12051

Anspruch auf Soldatenversorgung im sozialen Entschädigungsrecht; Rechtmäßigkeit des Ruhens der Versorgungsleistungen bei Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aufgrund derselben Ursache

Der Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz ruht neben einer beamtenrechtlichen Versorgung, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen, in Höhe der Differenz der Nennbeträge (Bruttodifferenz) zwischen einer (fiktiven) Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der tatsächlich gezahlten beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 30; BVG § 31; BVG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 14; GG Art. 3; SGB X § 45;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beschädigtenversorgung unter dem Aspekt des Ruhens wegen des gleichzeitigen Bezugs von Unfallfürsorgeleistungen.