Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 02.05.2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
In dem Beschwerdeverfahren ist die sofortige Auszahlung einer Rentennachzahlung streitig.
Mit Bescheid vom 06.02.2013 bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg) dem Beschwerdeführer (Bf) Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.10.2012 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 697,00 EUR. Der Bescheid wurde mit Widerspruch vom 01.03.2013 angefochten.
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