LSG Bayern - Beschluss vom 16.07.2014
L 19 R 504/14 B ER
Normen:
SGB X § 107; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 311/14

Anspruch auf sofortige Auszahlung einer Rentennachzahlung; kein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen L 19 R 504/14 B ER

DRsp Nr. 2015/2844

Anspruch auf sofortige Auszahlung einer Rentennachzahlung; kein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Leistungsverpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 02.05.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 107; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

In dem Beschwerdeverfahren ist die sofortige Auszahlung einer Rentennachzahlung streitig.

Mit Bescheid vom 06.02.2013 bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg) dem Beschwerdeführer (Bf) Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.10.2012 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 697,00 EUR. Der Bescheid wurde mit Widerspruch vom 01.03.2013 angefochten.