Die unangemessene Dauer des gerichtlichen Verfahrens (Klage vor dem
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu zwei Drittel und der Beklagte zu einem Drittel zu tragen.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Der Kläger verlangt erstinstanzlich vom beklagten Land Baden-Württemberg (vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart) Schadensersatz wegen überlanger Dauer des Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L
Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger ist seit 24. Oktober 1997 arbeitslos und bezieht vom Jobcenter Landkreis K. seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem () in Höhe des jeweiligen Regelbedarfs zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung.
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