Der Beklagte hat 157,71 EUR als materiellen Schaden an den Kläger zu zahlen. Der Anspruch ist ab 1. Juni 2012 mit 5 % Punkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
II.Es wird festgestellt, dass die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Aktenzeichen S 18 KR 593/93 unangemessen war.
III.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.Der Kläger trägt 13/20 der Kosten des Verfahrens, der Beklagte 7/20.
V.
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