Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.03.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 1.500 €.
Der 1973 geborene Kläger war als Rentenbezieher in der Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.03.2019 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
Am 30.03.2019 hat der Kläger gegen die Beklagte bei dem Sozialgericht per Fax Klage erhoben mit den Anträgen:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500 € zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die medizinischen Hilfen lt. MDK Gutachten zu liefern.
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