BSG - Beschluss vom 17.01.2019
B 8 SO 72/18 B
Normen:
SGB XII § 30 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 254/17
SG Oldenburg, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 190/13

Anspruch auf rückwirkende Gewährung einer Mehrbedarfsleistung nach dem SGB XII wegen der Zuerkennung des Merkzeichens GGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Merkzeichens durch das VersorgungsamtErneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 72/18 B

DRsp Nr. 2019/2343

Anspruch auf rückwirkende Gewährung einer Mehrbedarfsleistung nach dem SGB XII wegen der Zuerkennung des Merkzeichens G Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Merkzeichens durch das Versorgungsamt Erneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage

1. Die Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens "G" ist frühestens mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Merkzeichens durch das Versorgungsamt möglich.2. Eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden.3. Dies ist im Rahmen der Beschwerdebegründung darzulegen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 30 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I