OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2013
12 A 1306/12
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; BAföG § 11 Abs. 2; BAföG § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2055/10

Anspruch auf Rückforderung der Ausbildungsförderung eines Studenten für sein Studium an einer Fachhochschule ohne Vorliegen von Vermögensnachweisen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 12 A 1306/12

DRsp Nr. 2013/16206

Anspruch auf Rückforderung der Ausbildungsförderung eines Studenten für sein Studium an einer Fachhochschule ohne Vorliegen von Vermögensnachweisen

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Tenor wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2010 wird insoweit aufgehoben, als damit die Bewilligungsbescheide vom 30. Oktober 2000, vom 29. März 2001, vom 27. September 2001 und vom 28. August 2003 für die Bewilligungszeiträume 10/2000 bis 8/2001, 9/2001 bis 8/2002 und 9/2002 bis 8/2003 aufgehoben werden und in diesen Bewilligungszeiträumen zuschussweise geleistete Ausbildungsförderung i. H. v. 9.366,40 Euro zurückgefordert wird.

Im übrigen - nämlich in Hinblick auf die Bewilligungsbescheide vom 30. August 2004 für den Bewilligungszeitraum 9/2003 bis 4/2004 und die entsprechende Rückforderung von 2.340,- Euro - wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Kläger ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.