Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt eine höhere Rente unter Bewertung von Zeiten der Hochschulausbildung.
Die am 1953 geborene Klägerin studierte vom 1.4.1974 bis zum 31.3.1977 Medizin und absolvierte vom 9.6.1987 bis zum 7.4.1990 eine Ausbildung zur Kunsttherapeutin. Die Beklagte bewilligte ihr ab Mai 2019 Altersrente mit einem Monatsbetrag von anfänglich 838,75 Euro . Dabei berücksichtigte sie die Zeiten der Hochschulausbildung vollständig als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Bezogen auf die Fachschulausbildung zur Kunsttherapeutin berücksichtigte sie die Zeiten vom 9.6.1987 bis zum 30.4.1989 als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Die weiteren Zeiten der Fachschulausbildung vom 1.5.1989 bis zum 7.4.1990 könnten nicht berücksichtigt werden, weil damit die Höchstdauer der berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung überschritten werde. Den ua dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück .
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