LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.02.2016
L 3 R 86/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB I § 65; SGB I § 65 Abs. 2; SGB VI § 102 Abs. 2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 280/11

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen einer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes befristet auf drei JahreHerabsinken des täglichen Leistungsvermögens des Klägers auf drei bis unter sechs StundenEinzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen L 3 R 86/12

DRsp Nr. 2016/7596

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen einer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes befristet auf drei Jahre Herabsinken des täglichen Leistungsvermögens des Klägers auf drei bis unter sechs Stunden Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage

1. Die von der Rechtsprechung geprägte konkrete Betrachtungsweise bei einem quantitativ auf weniger als sechs Stunden täglich eingeschränkten Leistungsvermögen des Versicherten, d.h. einer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes, soweit der Versicherte keinen Teilzeitarbeitsplatz inne hat, ist auch bei der seit 2001 geltenden Gesetzeslage weiterhin anzuwenden. 2. Eine teilweise Erwerbsminderung bei praktischer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für Tätigkeiten in einem täglichen zeitlichen Rahmen von drei bis unter sechs Stunden führt zu einer vollen Erwerbsminderung auf Zeit. 3. Den Vorschriften über die Grenzen einer zumutbaren Mitwirkung kann deutlich entnommen werden, dass eine Hüftgelenksimplantation von einem Versicherten zur Abwendung eines Rentenanspruchs nicht verlangt werden kann.