Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Mai 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für alle Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (sog Drei-Fünftel-Belegung) erfüllt.
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