LSG Bayern - Urteil vom 09.04.2014
L 19 R 147/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 579/09

Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Schuppenflechte und Schwindelzuständen

LSG Bayern, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen L 19 R 147/11

DRsp Nr. 2015/1899

Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Schuppenflechte und Schwindelzuständen

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 01.02.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Der 1960 geborene Kläger begann zunächst eine Ausbildung als Werkzeugmacher vom 15.12.1976 bis 30.06.1978. Die Ausbildung wurde nicht beendet. Danach war der Kläger nach eigenen Angaben seit 1981 als Lagerarbeiter und Staplerfahrer tätig und hatte Einsätze im Rahmen einer Zeitarbeitsfirma als Kommissionierer, Bürohilfskraft und Ähnliches. Ab 01.09.2008 folgten Arbeitsunfähigkeits- und Arbeitslosigkeitszeiten.

Am 11.12.2008 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung.