LSG Bayern - Urteil vom 15.02.2012
L 19 R 774/06
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 71/05

Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei einer psychischen Erkrankung mit noch nicht ausgeschöpften zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten

LSG Bayern, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen L 19 R 774/06

DRsp Nr. 2012/7129

Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei einer psychischen Erkrankung mit noch nicht ausgeschöpften zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten

Solange zumutbare Behandlungsmöglichkeiten auf psychischem bzw. psychiatrischem Gebiet noch nicht versucht bzw. noch nicht ausgeschöpft wurden und noch ein entsprechend erfolgversprechendes Behandlungspotential besteht, kann eine dauerhafte quantitative Leistungsminderung nicht auf diese psychische Erkrankung gestützt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.10.2006 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2004 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger aufgrund seines Rentenantrags vom 03.03.2004 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist.