I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.10.2006 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2004 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger aufgrund seines Rentenantrags vom 03.03.2004 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist.
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