LSG Thüringen - Urteil vom 30.06.2015
L 6 R 166/08 ZVW
Normen:
SGB VI § 300 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 44 Abs. 2; SGG § 103; SGG § 106; SGG § 109; ZPO § 404 Abs. 4; ZPO § 407a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 02.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RJ 167/02

Anspruch auf Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitAnforderungen an die Begutachtung vestibulärer Störungen und eines Chronic-Fatique-Syndroms

LSG Thüringen, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen L 6 R 166/08 ZVW

DRsp Nr. 2016/4287

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Anforderungen an die Begutachtung vestibulärer Störungen und eines Chronic-Fatique-Syndroms

1. Eine Untersuchung mittels Corpocraniographie (CCG) ist für die Diagnostik vestibulärer Störungen nach dem allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht erforderlich. 2. Die neurootologische Untersuchung nach der sog. "Würzburger Schule" ist nur gering verbreitet und entspricht nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. 3. Die Chronifizierung eines Leidens besagt nichts zum Umfang der Leistungseinschränkung und zur Qualität oder bestimmten Qualität von Leistungseinbußen. 4. Zum Krankheitsbild des Chronic-Fatique-Syndroms (CFS).

Beim Chronic-Fatique-Syndrom handelt es sich um eine rein beschreibende Diagnose. Das Müdigkeitssyndrom ist Teilaspekt einer Neurasthenie.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 300 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 44 Abs. 2; SGG § 103; SGG § 106; SGG § 109; ZPO § 404 Abs. 4; ZPO § 407a Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung streitig.