LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.06.2015
L 1 R 136/13
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 333/09

Anspruch auf Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitAblehnungsbescheid nach erneuter Antragstellung während eines laufenden Rentenverfahrens wird nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.06.2015 - Aktenzeichen L 1 R 136/13

DRsp Nr. 2016/5544

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Ablehnungsbescheid nach erneuter Antragstellung während eines laufenden Rentenverfahrens wird nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens

Ein ablehnender Bescheid, der auf einen erneuten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit während eines laufenden Rentenverfahrens ergeht, wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist und mit Wirkung für die Zukunft weder geändert noch ersetzt werden kann.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).