LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.01.2016
L 2 R 615/14
Normen:
SGB IV § 14; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 96a Abs. 1; SGB X § 48; SGB X § 50;
Fundstellen:
AUR 2016, 382
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 64 R 880/13

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst; Rentenunschädlichkeit von Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von Erholungsurlaubsansprüchen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen L 2 R 615/14

DRsp Nr. 2016/7610

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst; Rentenunschädlichkeit von Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von Erholungsurlaubsansprüchen

1. Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 10.07.2012 (B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R) ausgeführt, dass Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 1 SGB VI sind. 2. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung ist unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, denn eine Beschäftigung endet trotzt eines rechtlich (fort-) bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie z.B. bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeiter auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat. 3. Der Senat weist darauf hin, dass das BSG das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nur als ein Beispiel für ein beendetes Beschäftigungsverhältnis aufführt; das Ende des Arbeitsverhältnisses oder dessen Ruhen ist nicht zwingend erforderlich.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.