LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.01.2013
L 1 R 217/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 238/09

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Beurteilung des sozialmedizinischen Leistungsvermögens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen L 1 R 217/11

DRsp Nr. 2013/7103

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Beurteilung des sozialmedizinischen Leistungsvermögens

Für die Beurteilung des sozialmedizinischen Leistungsvermögens eines Rentenantragstellers ist nicht in erster Linie die Diagnosestellung maßgebend, sondern es kommt auf die Funktionseinschränkungen an.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.