LSG Bayern - Urteil vom 22.06.2016
L 19 R 238/16
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 2; SGB VI § 110 Abs. 2; SGB VI § 112 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 51/15

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im AuslandUnabhängigkeit von der jeweiligen Arbeitsmarktlage

LSG Bayern, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen L 19 R 238/16

DRsp Nr. 2017/8590

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Unabhängigkeit von der jeweiligen Arbeitsmarktlage

Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht (§§ 110 Abs. 2, 112 Satz 1 SGB VI).

1. Nach ständiger und auch weiterhin geltender Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass ein Versicherter mit einem Leistungsvermögen von mehr als drei Stunden, jedoch weniger als sechs Stunden - und somit mit einer teilweisen Erwerbsminderung - nur noch Teilzeitbeschäftigungen ausüben kann, der bundesdeutsche Arbeitsmarkt jedoch für Teilzeitbeschäftigungen als verschlossen anzusehen ist, dahingehend, dass es nicht ausreichend Arbeitsplätze gibt, die eine Teilzeitbeschäftigung für erwerbsgeminderte Versicherte ermöglichen. 2. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein teilweise erwerbsgeminderter Versicherter mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt ausreichend sicherzustellen, weil er entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten wahrscheinlich auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt nicht finden würde.