LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.08.2014
L 2 R 5350/13
Normen:
SGB I § 40 Abs. 1; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 300 Abs. 2; SGB VI § 302b Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 67 Nr. 2; SGB VI § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 3573/12

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Anwendbarkeit von Übergangsrecht ab dem 1.1.2001

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen L 2 R 5350/13

DRsp Nr. 2014/16633

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Anwendbarkeit von Übergangsrecht ab dem 1.1.2001

Der Rentenbeginn gehört nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit. § 300 Abs. 2 SGB VI setzt das Bestehen des Anspruches, nicht aber dessen Fälligkeit voraus. Daher ist auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit altes Recht (bis 31.12.2000) anzuwenden, sofern der Leistungsfall vor dem 31.12.2000 liegt, auch wenn Zahlungsbeginn (§§ 99 Abs. 1, 101 SGB VI) erst nach dem 31.12.2000 ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB I § 40 Abs. 1; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 300 Abs. 2; SGB VI § 302b Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 67 Nr. 2; SGB VI § 99 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer (höheren) Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht.