LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.08.2014
L 13 R 3020/13
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3169/09

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Ermittlung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; Bestimmung des bisherigen Berufes eines angelernten Kraftfahrers bei freiwilliger Beitragszahlung; Keine Veränderung der qualitativen Einstufung bei überdurchschnittlichen Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen L 13 R 3020/13

DRsp Nr. 2015/3788

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Ermittlung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; Bestimmung des bisherigen Berufes eines angelernten Kraftfahrers bei freiwilliger Beitragszahlung; Keine Veränderung der qualitativen Einstufung bei überdurchschnittlichen Leistungen

1.) Der bisherige Beruf bestimmt sich bei Versicherten, die neben freiwilligen Beiträgen auch Pflichtbeiträge gezahlt haben, allein nach der versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit. Durch freiwillige Beiträge, die seit dem 1. Januar 1984 gezahlt wurden, kann der bisherige Beruf nicht verändert werden.2.) Ein angelernter Kraftfahrer ist in der Regel kein Facharbeiter, sondern maximal als gehobener Angelernter einzustufen.3.) Wird einem gehobenen Angelerneten in einem Arbeitszeugnis bescheinigt, er habe die ihm übertragenen Aufgaben "stets zur vollsten Zufriedenheit" seines Arbeitgebers verrichtet, ändert dies nichts an dessen qualitativer Einstufung. Auch die überdurchschnittliche Verrichtung von angelernten Tätigkeiten führt nicht dazu, dass diese einer qualifizierten Berufsausbildung gleichzustellen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.