LSG Bayern - Urteil vom 18.11.2015
L 13 R 783/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 295/13

Anspruch auf Rente wegen ErwerbsminderungKeine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei einer Morbus Menière-Erkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen L 13 R 783/14

DRsp Nr. 2016/1635

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung Keine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei einer Morbus Menière-Erkrankung

1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente. 2. Die Fähigkeit eines Versicherten, der unter einem Anfallsleiden leidet, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben, kann ausgeschlossen sein, wenn die Anfälle sehr häufig auftreten und mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten verbunden sind (hier verneint im Fall einer Morbus Menière-Erkrankung).

1. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. 2. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. 3. Aus einer Morbus-Menière-Erkrankung folgt nicht zwangsläufig, dass eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt.