Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Oktober 1956 in der Türkei geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben keine Berufsausbildung oder Umschulung absolviert. Auch ein Anlernverhältnis bestand nie. Er war in der Bundesrepublik Deutschland von 1973 bis 1985 als Produktions- und im Anschluss daran bis 2010 als Reinigungsmitarbeiter beschäftigt.
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