BSG - Beschluss vom 03.02.2021
B 13 R 130/20 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 39/20
SG Potsdam, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 266/16

Anspruch auf Rente wegen ErwerbsminderungAnforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen B 13 R 130/20 B

DRsp Nr. 2021/4666

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.5.2020. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Dass die Klägerin die Berufungsentscheidung inhaltlich für unrichtig hält, kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen .