Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.5.2020. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Dass die Klägerin die Berufungsentscheidung inhaltlich für unrichtig hält, kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen .
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