LSG Bayern - Urteil vom 08.08.2012
L 13 R 59/11
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 59/07

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit für einen Accountmanager

LSG Bayern, Urteil vom 08.08.2012 - Aktenzeichen L 13 R 59/11

DRsp Nr. 2012/19916

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit für einen Accountmanager

1. Zu den Anforderungen einer Tätigkeit als Accountmanager. 2. Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI ist der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sogenannten Vier-Stufen-Schema im Bereich der Angestellten die Leitberufe des Angestellten mit hoher beruflicher Qualität, regelmäßig Studium, Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von 3 Jahren (Ausgebildete), Angestellte mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren (Angelernte) und unausgebildete Angestellte (Ungelernte). Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufs. Ein Accountmanager kann auf die Gruppe der Ausgebildeten sozial zumutbar verwiesen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]