LSG Bayern - Urteil vom 16.10.2014
L 13 R 556/09
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1741/07

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verwertbarkeit eines Gutachtens über eine Erwerbsminderung in rentenberichtigendem Ausmaß

LSG Bayern, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen L 13 R 556/09

DRsp Nr. 2015/1251

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verwertbarkeit eines Gutachtens über eine Erwerbsminderung in rentenberichtigendem Ausmaß

1. Insgesamt kommt es bei der Rentenbegutachtung aber weniger auf die Diagnose und deren Ursachen an, sondern auf die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen. Zwar mag in seltenen Fällen bereits die Diagnose einer Erkrankung das Vorliegen von Funktionsbeeinträchtigungen oder Schmerzen nahelegen, weil diese regelmäßig mit der Erkrankung verbunden sind. Wenn die Diagnose selbst aber bestimmte klinische Funktionsbeeinträchtigungen voraussetzt, so müssen gerade diese nachgewiesen und plausibel gemacht werden; im Rahmen der Rentenbegutachtung kann der Gutachter anders als der behandelnde Arzt eine solche Diagnose nicht in erster Linie auf den subjektiven Angaben des Klägers aufbauen, um diese dann als objektiven Nachweis für das Ausmaß der Beeinträchtigung heranzuziehen. 2. Gutachter sollen zur Nachvollziehbarkeit ihrer Darlegungen eines der üblichen Diagnosesysteme verwenden. Diese entfalten jedoch weder für Sozialleistungsträger noch für Gerichte eine rechtliche Bindungswirkung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. April 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 1;