LSG Bayern - Urteil vom 27.01.2015
L 13 R 1162/13
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2628/11

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit eines Steinsägers im sog. Vier-Stufen-Schema

LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 13 R 1162/13

DRsp Nr. 2015/7225

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit eines Steinsägers im sog. Vier-Stufen-Schema

1. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. 2. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. 3. Nach dem sogenannten Vier-Stufen-Schema ergeben sich die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.