Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 31.08.2006.
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