I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1960 geborene Klägerin ist gelernte Zahnarzthelferin (Lehrzeit: 1. September 1975 bis 31. Juli 1978) und war in diesem Beruf bis 31. Juli 2002 tätig. Zuletzt bezog sie Leistungen der Agentur für Arbeit.
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