LSG Bayern - Urteil vom 28.10.2009
L 13 R 208/09
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4020/06

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit einer Zahnarzthelferin im Mehrstufenschema

LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen L 13 R 208/09

DRsp Nr. 2010/11421

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit einer Zahnarzthelferin im Mehrstufenschema

Das Berufsbild der Zahnarzthelferin umfasst auch Tätigkeiten einer Zahnarzthelferin im Büro und in der Verwaltung vor allem größerer Praxen sowie im öffentlichen Gesundheitswesen. Gerade in großen Zahnarztpraxen erfolgt eine Trennung zwischen der Tätigkeit am Zahnarztstuhl einerseits und beim Empfang bzw. der Verwaltung andererseits. Die systematische Trennung ist daher berufstypisch. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1960 geborene Klägerin ist gelernte Zahnarzthelferin (Lehrzeit: 1. September 1975 bis 31. Juli 1978) und war in diesem Beruf bis 31. Juli 2002 tätig. Zuletzt bezog sie Leistungen der Agentur für Arbeit.