LSG Bayern - Urteil vom 16.10.2014
L 13 R 308/12
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 34 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 25/10

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit beim Vorliegen häufiger Arbeitsunfähigkeiten

LSG Bayern, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen L 13 R 308/12

DRsp Nr. 2014/18003

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit beim Vorliegen häufiger Arbeitsunfähigkeiten

1. Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung 2. Nach der Rechtsprechung des BSG wird die feststehende Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten wie ein Fall der Summierung bzw. schweren spezifischen Leistungseinschränkung behandelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 34 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente für die Zeit bis zum 31.07.2011.