Auf die Berufung des Klägers hin wird die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 30. April 2013 sowie des Bescheids der Beklagten vom 7. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2009 verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. Juni 2009 hinaus auf Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
II.Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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