LSG Bayern - Urteil vom 03.08.2015
L 13 R 687/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2202/09

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung und einer gemischten Angststörung bei intellektueller Grenzbegabung und massiver psychosozialer Belastung in der Vorgeschichte

LSG Bayern, Urteil vom 03.08.2015 - Aktenzeichen L 13 R 687/13

DRsp Nr. 2015/18395

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung und einer gemischten Angststörung bei intellektueller Grenzbegabung und massiver psychosozialer Belastung in der Vorgeschichte

1. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 2. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers hin wird die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 30. April 2013 sowie des Bescheids der Beklagten vom 7. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2009 verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. Juni 2009 hinaus auf Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

II.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand