LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.05.2015
L 3 R 434/12
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 2; SGG § 112 Abs. 3; SGG § 77; SGG § 99;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 511/10

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VIZulässigkeit der Ablehnung eines Antrags auf gutachterliche Anhörung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Verzögerung des RechtsstreitsKlageänderung nach unterschiedlichen Anträgen in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen L 3 R 434/12

DRsp Nr. 2016/699

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI Zulässigkeit der Ablehnung eines Antrags auf gutachterliche Anhörung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Verzögerung des Rechtsstreits Klageänderung nach unterschiedlichen Anträgen in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung

1. Ein Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG kann gemäß § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt werden, wenn er die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Teilt das Gericht mit, dass von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen erfolgen, und weist auf eine bevorstehende Terminierung hin, sollte er umgehend gestellt werden. Als angemessene Frist, innerhalb derer ein Antrag nach § 109 SGG zu stellen ist, sind vier bis maximal sechs Wochen zu verstehen. 2. Wird in der Klageschrift eine Rente nur für einen konkret bestimmten Zeitraum beantragt, in der mündlichen Verhandlung jedoch der Antrag auf eine Rente "auf Zeit" ohne Angabe eines konkreten Zeitraums gestellt, liegt hierin eine Klageänderung im Sinne von § 99 SGG. Dieser kann die Bindungswirkung des zugrundeliegenden Bescheids entgegenstehen, da auch die Rentenbewilligung vom Monatsprinzip beherrscht wird.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 2; SGG § 112 Abs. 3;