LSG Bayern - Urteil vom 12.02.2014
L 19 R 167/10
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 350/09

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI

LSG Bayern, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen L 19 R 167/10

DRsp Nr. 2015/1905

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.01.2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Die 1968 geborene Klägerin erlitt am 08.04.1994 einen Verkehrsunfall (Wegeunfall).

Mit Bescheid vom 22.02.1996 erkannte die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft als Folgen des Wegeunfalls eine Zerrung der Halswirbelsäule ohne Hinweis für eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems an. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde nach dem 08.04.1995 mit weniger als 20 v.H. festgestellt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Im Jahr 1996 beantragte die Klägerin die Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach sozialgerichtlichem Verfahren wurde am 09.05.2008 vor dem Bayerischen Landessozialgericht in dem Verfahren L 18 U 232/03 ein Überprüfungsvergleich geschlossen.