LSG Bayern - Urteil vom 14.04.2010
L 13 R 274/09
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 119/06

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung

LSG Bayern, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen L 13 R 274/09

DRsp Nr. 2010/15310

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung

Notwendig für den Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit im Sinne eines deutlichen Übergewichts an Gründen, die auf die jeweilige Tatsache hinweisen, bzw. eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dies ist Ausfluss der gegebenen Beweislastverteilung, dass der Versicherte das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Rentenanspruchs zu beweisen hat. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserwartung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. In einigen Bereichen, vor allem bei Bestehen von Beweisschwierigkeiten auf medizinischem Gebiet, genügt die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 43;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.