LSG Bayern - Urteil vom 12.03.2014
L 20 R 232/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 195/09

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Erwerbsminderung durch das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen L 20 R 232/12

DRsp Nr. 2015/7205

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Erwerbsminderung durch das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit

1. Das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit kann dann zu einer Erwerbsminderung führen, wenn feststeht, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, so dass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist. 2. Geklärt hat das BSG, dass diese Mindestanforderungen jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen sind, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr gesundheitsbedingt nicht erbringen kann.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung hat.