LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.01.2013
L 3 R 35/08
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 517/06

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bei der Drei-Fünftel-Belegung; Notwendigkeit der Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen L 3 R 35/08

DRsp Nr. 2013/15346

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bei der Drei-Fünftel-Belegung; Notwendigkeit der Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens

1. Eine Anrechnungszeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit endet spätestens drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung. 2. Die Auswirkungen einer psychiatrischen Erkrankung auf das Leistungsvermögen sind lediglich auf der Grundlage eines psychiatrischen Untersuchungsbefundes feststellbar. Liegen die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens nicht zielführend; dies gilt insbesondere dann, wenn Untersuchungsbefunde in der Vergangenheit nicht erhoben worden sind.

1. Eine Anrechnungszeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit endet spätestens drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung.