LSG Bayern - Urteil vom 05.08.2010
L 14 R 274/10
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 732/08

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beim Bezug einer ausländischen Rente

LSG Bayern, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen L 14 R 274/10

DRsp Nr. 2010/19291

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beim Bezug einer ausländischen Rente

Die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht durch die Tatsache ersetzt, dass von einem ausländischen Rentenversicherungsträger eine Rente gezahlt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1948 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin mit Wohnsitz in Montenegro hat keinen Ausbildungsberuf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war sie von August 1969 bis September 1974 als Dampfbüglerin mit einer Anlernzeit von sechs Monaten insgesamt 60 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.