I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1948 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin mit Wohnsitz in Montenegro hat keinen Ausbildungsberuf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war sie von August 1969 bis September 1974 als Dampfbüglerin mit einer Anlernzeit von sechs Monaten insgesamt 60 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|