LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.10.2014
L 4 R 5172/13
Normen:
SGB III § 138; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 730/12

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Bestimmung des Leistungsfalles bei einem weiterem Absinken des quantitativen Restleistungsvermögens nach dem Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung ohne Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2014 - Aktenzeichen L 4 R 5172/13

DRsp Nr. 2015/2253

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Bestimmung des Leistungsfalles bei einem weiterem Absinken des quantitativen Restleistungsvermögens nach dem Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung ohne Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

Sinkt das Leistungsvermögen eines/einer Versicherten nach dem Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung, bei welchem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, weiter ab, tritt kein neuer Leistungsfall der Erwerbsminderung ein, so dass bei nunmehr gegebenen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten ist.

Sinkt das Leistungsvermögen eines/einer Versicherten nach dem Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung, bei welchem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, weiter ab, tritt kein neuer Leistungsfall der Erwerbsminderung ein, so dass bei nunmehr gegebenen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 138; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;