Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.05.2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin aufgrund ihres Rentenantrags vom 16.07.2009 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente hat.
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