LSG Bayern - Urteil vom 24.02.2016
L 19 R 1220/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 80/11

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei einer psychischen ErkrankungBenennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bei einem noch mindestens sechsstündigen täglichen Leistungsvermögen im Falle einer spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

LSG Bayern, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen L 19 R 1220/13

DRsp Nr. 2017/1838

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei einer psychischen Erkrankung Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bei einem noch mindestens sechsstündigen täglichen Leistungsvermögen im Falle einer spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente. 2. Psychische Erkrankungen werden erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen ist, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann. 3. Zur Pflicht des Rentenversicherungsträgers zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bei einem noch mindestens sechsstündigen täglichen Leistungsvermögen im Falle einer spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.

1. Wird eine Versicherte durch sekundären Krankheitsgewinn in ihrer psychischen Fehlhaltung bestärkt und reagiert sie psychosomatisch auf Veränderungen und Belastungen, so sind diese Vorgänge für eine psychosomatische Behandlung nicht von vornherein unzugänglich, sondern treffen auf eine realistische Behandlungsoption.