LSG Bayern - Urteil vom 14.04.2010
L 13 R 257/09
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 173/08

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei einer chronischen Schmerzkrankheit

LSG Bayern, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen L 13 R 257/09

DRsp Nr. 2010/14328

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei einer chronischen Schmerzkrankheit

Aus dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung kann ohne objektivierbare und verifizierbare Begründung nicht auf ein nahezu aufgehobenes Leistungsvermögen geschlossen werden, wenn dabei versäumt wird, individuell und konkret festzustellen, inwieweit bestimmte gesundheitliche Defizite, auch Schmerzen, sich auf das berufliche Leistungsvermögen auswirken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.