LSG Bayern - Urteil vom 23.06.2010
L 13 R 495/09
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1181/07

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei chronischem Schmerz

LSG Bayern, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen L 13 R 495/09

DRsp Nr. 2010/19279

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei chronischem Schmerz

Das Bestehen von Schmerzen allein besitzt noch keine Aussagekraft bezüglich der quantitativen Leistungsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt. Vielmehr muss das Schmerzempfinden in einem spezifischen Wirkungszusammenhang mit den Verrichtungen stehen, die im Rahmen einer Beschäftigung anfallen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn gerade die Arbeit sich schmerzerzeugend oder schmerzverstärkend auswirkt und dadurch eine unzumutbare Schmerzbeeinträchtigung entsteht. Auch ein unabhängig von der Arbeit bestehender Dauerschmerz kann sich möglicherweise im Sinn einer Zermürbung negativ auf das Durchhaltevermögen auswirken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.