LSG Bayern - Urteil vom 19.03.2015
L 13 R 2/14
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1420/12

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Anforderungen an eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 13 R 2/14

DRsp Nr. 2015/8470

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Anforderungen an eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. 2. Das BSG hält dabei eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurückzulegen, für eine derart schwere Leistungseinschränkung, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist. 3. Bei der Frage, ob der Versicherte derartige Fußstrecken zurücklegen kann, sind alle zumutbaren und dem Versicherten verfügbaren Mobilitätshilfen zu berücksichtigen, wobei es bei dem anzulegenden generalisierenden Maßstab auf die besondere Beschaffenheit eines konkreten Weges (z.B. Unebenheiten, Steigungen, Glatteis) nicht ankommt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.