I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung bis zum 31. Dezember 2007.
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