LSG Bayern - Urteil vom 17.06.2010
L 14 R 480/06
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 607/04

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Bayern, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen L 14 R 480/06

DRsp Nr. 2010/17431

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

Stellen die von den Sachverständigen übereinstimmend angenommenen qualitativen Leistungseinschränkungen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar, noch beinhalten sie eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, die den Zugang des Versicherten zum Arbeitsmarkt derart einschränken würde, dass ihm ein Verweisungsberuf zu benennen wäre, so liegt aufgrund dieses festgestellten Leistungsvermögens weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung bis zum 31. Dezember 2007.