Der Gerichtsbescheid vom 14. August 2006 wird aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2005 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. Januar 2005 zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte sowie des Berufungsverfahrens in Gänze zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten (noch) die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit ab Januar 2005.
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