Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. Juli 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen hinsichtlich der Monate Dezember 2011 bis Februar 2012 als unzulässig verworfen werden.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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