BSG - Beschluss vom 31.03.2022
B 5 R 336/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 88;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 370/20
SG Augsburg, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 419/19

Anspruch auf RegelaltersrenteGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBezeichnung einer abstrakten Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 31.03.2022 - Aktenzeichen B 5 R 336/21 B

DRsp Nr. 2022/7797

Anspruch auf Regelaltersrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bezeichnung einer abstrakten Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 88;

Gründe

I

Der am 11.11.1952 geborene Kläger begehrt eine höhere Regelaltersrente.

Er bezog ab Februar 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten. Der Rentenberechnung lagen 30,0158 persönliche Entgeltpunkte (pEP) zugrunde. Die Beklagte wandelte die Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente in gleicher Höhe um. Dabei berücksichtigte sie dieselben rentenrechtlichen Zeiten wie zuvor und legte aus Gründen des Besitzschutzes weiterhin 30,0158 pEP zugrunde (Bescheid vom 30.5.2018). Den Widerspruch des Klägers, der den Leistungsbetrag der Altersrente für zu niedrig erachtet, wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.4.2019).